Umsatzgrenze für Kleinunternehmer erklärt: Welche Umsätze relevant sind und wie die Meldung funktioniert

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Einleitung: Umsatzgrenze für Kleinunternehmer verstehen

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist ein zentraler Punkt der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Doch welche Einnahmen, Erlöse und Umsätze zählen dabei tatsächlich mit? Und welche Positionen müssen nicht in den Kleinunternehmerumsatz einbezogen werden?

Wer die Regeln kennt, kann vermeiden, die Umsatzgrenze versehentlich zu überschreiten und so seine steuerlichen Vorteile zu verlieren. Die aktuellen Umsatzgrenzen nach § 19 UStG bilden die Grundlage dafür, ob ein Unternehmer als Kleinunternehmer gilt oder zur Regelbesteuerung wechseln muss.

Die aktuellen Grenzen für das Jahr 2025 lauten:

  • Umsatz im Vorjahr (2024) nicht mehr als 25.000,00 EUR
  • Umsatz im laufenden Jahr (2025) nicht mehr als 100.000,00 EUR

Welche Umsätze, Einnahmen und Erlöse zählen zur Kleinunternehmerregelung?

Bei der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist entscheidend, welche Umsätze in die Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer einfließen – und welche nicht.

  • Nicht relevant für den Kleinunternehmerumsatz sind alle steuerfreien Umsätze nach § 4 UStG sowie Umsätze, die nicht in Deutschland steuerbar sind (z. B. Einnahmen über TikTok, Twitch oder YouTube mit Auslandsbezug).
  • Relevant für die Umsatzgrenze sind dagegen alle Umsätze, die in Deutschland steuerpflichtig wären, wenn keine Kleinunternehmerregelung angewendet würde.

Merksatz:
Wenn ein Umsatz normalerweise mit 19 % oder 7 % Umsatzsteuer belegt wäre, dann zählt er zur Umsatzgrenze des Kleinunternehmers.

Praxisbeispiel:
Ärzte gelten grundsätzlich als Kleinunternehmer, solange sie ausschließlich Heilbehandlungen erbringen. Diese sind nach § 4 Nr. 14 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ein Arzt kann daher auch bei 1.500.000 € Umsatz noch Kleinunternehmer bleiben – solange keine steuerpflichtigen Zusatzleistungen oder Produktverkäufe erfolgen.

Beispiel zur Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Folgendes praktische Beispiel zeigt, wie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechnet wird:

Fall: Content Creator

  • Einnahmen über TikTok und Twitch: 350.000 € (nicht in Deutschland steuerbar, daher nicht relevant für die Kleinunternehmergrenze)
  • Einnahmen aus Beratungsleistungen, Videoschnitt für andere Streamer, Geschenke und Direktspenden über PayPal aus Deutschland: 12.000 € (steuerpflichtig, daher relevant)

Ergebnis:
Für die Berechnung der Kleinunternehmerregelung zählen nur die 12.000 € steuerpflichtigen Einnahmen. Damit bleibst du trotz 350.000 € Gesamteinnahmen weiterhin Kleinunternehmer, da die Umsatzgrenze nicht überschritten wird.

Umsatzsteuererklärung: Wo wird der Umsatz eingetragen?

Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung (2024) für Kleinunternehmer ist es wichtig, die Einnahmen korrekt den richtigen Zeilen im Formular zuzuordnen. Anhand des obigen Beispiels ergibt sich folgende Aufteilung:

  • Kleinunternehmerumsatz (steuerpflichtige Einnahmen, z. B. Beratungsleistungen oder Videoschnitt):
    • 12.000 € werden in Zeile 21 für das aktuelle Jahr eingetragen.
    • In Zeile 20 kommt der Wert aus dem Vorjahr (bei Erstjahr: 0 €).
  • Ausländische Einnahmen (nicht steuerbar in Deutschland):
    • TikTok-Einnahmen (350.000 €) → gehören in Zeile 75.
    • YouTube-Einnahmen (EU-Einnahmen) → werden in Zeile 74 eingetragen.
      Zusätzlich muss hier eine ZM-Meldung (Zusammenfassende Meldung) abgegeben werden.

Damit stellst du sicher, dass deine Einnahmen korrekt in der Umsatzsteuererklärung erfasst werden.

Fragen & Anmerkungen?

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